Voraussetzung hierfür sei, dass nach einer Abwägung das Informationsinteresse überwiegt, entschied das Landgericht Stuttgart. Geklagt hatte die Daimler AG gegen den SWR.

 

Das jedenfalls glaubte die Lexxpress GmbH über die Richter am Bundesverwaltungsgericht und stellte einen entsprechenden Befangenheitsantrag. Dieser wurde von den Richtern zurückgewiesen. Zugrunde liegt eine interessante Verfahrenssituation.