Der BGH hat entschieden: Das Widerrufsrecht im Fernabsatzvertrag kann unabhängig vom konkreten Grund ausgeübt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei missbräuchlicher Ausübung.

 

Sachverhalt

Nachdem der Verbraucher zwei Matratzen beim beklagten Verkäufer über das Internet bestellt und bezahlt hatte, forderte er aufgrund einer beworbenen Tiefpreisgarantie eine teilweise Kaufpreiserstattung. Er hatte zwischenzeitlich die Ware bei einem anderen Anbieter günstiger gefunden. Es kam keine Einigung zustande, woraufhin der Verbraucher den Kaufvertrag fristgerecht widerrief, die Ware zurückschickte und den Kaufpreis zurückforderte. Der Verkäufer wollte nicht zahlen, weshalb der Verbraucher darauf klagte. Der BGH bestätigte die Vorinstanzen, die dem Verbraucher schon Recht gegeben hatten.

Begründung des BGH

Es lohnt wie immer ein Blick in das Gesetz:

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) […]

§ 355 BGB

(Hinweis: Der BGH hatte zum § 355 BGB alter Fassung zu entscheiden, aber die neue Fassung hat sich in der Hinsicht nicht wesentlich verändert, sodass hier die aktuelle Fassung zitiert und verlinkt wird.)

Ohne dass man sich näher zur Gesetzeslage einlesen müsste (etwa Gesetzesbegründung oder Unionsrecht), sieht man eigentlich auf den ersten Blick, dass das Widerrufsrecht unabhängig vom Grund des Widerrufs gewährt wird. Denn wenn der Verbraucher schon nicht verpflichtet ist, seinen Widerruf zu begründen, dann muss der Grund eben auch unerheblich sein.

So sieht es auch der BGH:

Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

BGH v. 16.03.2016 – Az. VIII ZR 146/15

Nur in einem Fall soll das nicht so sein, nämlich wenn der Verbraucher erkennbar das Widerrufsrecht missbraucht:

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.

BGH v. 16.03.2016 – Az. VIII ZR 146/15

Im Grunde genommen eigentlich eine klare Sache, die ein Jurastudent auch – ohne besondere Vorbereitung – schon in unteren Semestern so lösen kann.